§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Der Fisch“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, ist der Name mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“ zu ergänzen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Harsewinkel.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
- Er dient der Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen insbesondere im Bereich Musik ferner in den Bereichen Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen.
- Der Verein setzt sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für Toleranz und Offenheit ein. Er bezweckt ein friedliches Miteinander verschiedener Menschengruppen unabhängig von Hautfarbe, Alter, Herkunft, Geschlecht oder Glauben.
- Er fördert Kontakte zwischen den Künstler/innen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche Open-Air-Veranstaltung „Fischtival“, die für alle Besucher/innen, egal ob Mitglied oder nicht, kostenlos, derzeit in Harsewinkel ‑ Greffen stattfindet.
Die Sicherung der Durchführung kann dabei auch durch Beauftragung geeigneter Dritter unter der Berücksichtigung der durch den Verein vorgegebenen Konzeption erfolgen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die notwendigen Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen, Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Der Verein kann zur Sicherstellung und Förderung der ehrenamtlichen Vereinsarbeit Maßnahmen zur Stärkung des Zusammenhalts, der Motivation und der Zusammenarbeit der für den Verein tätigen Personen durchführen. Hierzu zählen auch gemeinschaftsfördernde Aktivitäten, soweit sie der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke dienen und angemessen sind. Der Vorstand kann für diese Maßnahmen sowie für Annehmlichkeiten für (ehemalige) Vereinsmitglieder im Rahmen der verfügbaren Mittel einen jährlichen Höchstbetrag je Person festlegen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder
- Fördermitglieder
- Ehrenmitglieder
- Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach § 7
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod.
- Austritt, der schriftlich, an den Vorstand, zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann.
- Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinszielen und -bestimmungen zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand hat während der Mitgliederversammlung über Ausschlüsse und deren Gründe zu berichten Das auszuschließende Mitglied wird mindestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand über den beabsichtigten Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Ihm wird auf der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
§ 5 Beitrag
- Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts/Austritts für das volle Jahr, jeweils spätestens zum 31. März zu zahlen. Kulanzregeln sind möglich und werden vom Vorstand festgelegt.
- Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Diese tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder unter Wahrung der Frist von 2 Wochen einberufen werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, auf Wunsch des einzelnen Mitgliedes auch schriftlich.
- Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Fristen abzusehen (außerordentlicher Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
- Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge, die von der Mitgliedsversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmempfehlung aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in die Tagesordnung.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind. Mitglieder, die nicht erscheinen können, haben die Möglichkeit, dem Vorstand einen Wortbeitrag (Video, Audio oder Textform) zu den Tagesordnungspunkten zuzusenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berücksichtigung der Einsendungen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, wählt den Vorstand und 1-2 Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder gefasst.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen mit einem Vorlauf von vier Wochen zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
- Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von der bzw. dem Protokollführenden und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder ab einem Alter von 14 Jahren. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der bzw. des 1. Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des bzw. der 2. Vorsitzenden) den Ausschlag.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw. einem Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzenden. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle zuvor genannten. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.
- Wenigstens ein Vorstandsmitglied wird zum Finanzvorstand gewählt. Er bzw. sie ist u.a. verantwortlich für Finanzfragen und Buchführung.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt bis zum Wechsel im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann auf jeder Mitgliederversammlung vorzeitig neu gewählt werden. Anträge zur vorzeitigen Neuwahl des Vorstandes müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.
- Die Mitglieder und der Vorstand arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben zur Erfüllung übertragener Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
- Der Vorstand kann Mitglieder und Nicht-Mitglieder beauftragen, im Namen des Vereins zu handeln. Für Nicht-Mitglieder gilt §2 (3) dieser Satzung entsprechend.
- Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung erschienenen Mitglieder.
- Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung verschickt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung des kulturellen Lebens z.B. durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und Literatur bzw. durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 11.04.2026 von der Mitgliedsversammlung beschlossen und am 13.06.2024 durch den Vorstand gem. §10 angepasst. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Diese Satzung kann durch den Vorstand den Erfordernissen des BGB, des Vereinsrechts (Amtsgericht) und der Gemeinnützigkeitsverordnung (Finanzamt) angepasst und neu paraphiert werden, wenn dadurch die Rechte der Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt werden und die Zweckbestimmung des Vereins vollinhaltlich erhalten bleibt.