Der Fisch e.V.

Vereinssatzung, mit Stand und beschlossen am 13.06.2024

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Der Fisch“.
Nach erfolgter Eintragung in das
Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, ist der Name mit dem Zusatz
„eingetragener Verein (e.V.)“ zu ergänzen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Harsewinkel.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

1. Er dient der Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch
Veranstaltungen insbesondere im Bereich Musik ferner in den Bereichen
Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in
diesen und sonstigen kulturellen Bereichen.

2. Der Verein setzt sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für
Toleranz und Offenheit ein. Er bezweckt ein friedliches Miteinander
verschiedener Menschengruppen unabhängig von Hautfarbe, Alter,
Herkunft, Geschlecht oder Glauben.

3. Er fördert Kontakte zwischen den Künstler/innen.

4. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die jährliche
Open-Air-Veranstaltung „Fischtival“, die für alle Besucher/innen, egal ob
Mitglied oder nicht, kostenlos, derzeit in Harsewinkel – Greffen stattfindet.
Die Sicherung der Durchführung kann dabei auch durch Beauftragung
geeigneter Dritter unter der Berücksichtigung der durch den Verein
vorgegebenen Konzeption erfolgen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die notwendigen Mittel werden durch Einnahmen aus Veranstaltungen,
Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Das gilt auch bei ihrem Ausscheiden. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand.

2. Es gibt drei Formen der Mitgliedschaft

Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung nach
§ 7

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch
1. Tod.

2. Austritt, der schriftlich, an den Vorstand, zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt
werden kann.

3. Ausschluss, wenn das Mitglied den Vereinszielen und -bestimmungen
zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand hat während der Mitgliederversammlung über Ausschlüsse und deren
Gründe zu berichten Das auszuschließende Mitglied wird mindestens 2 Wochen vor
der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand über den beabsichtigten
Ausschluss in Kenntnis gesetzt. Ihm wird auf der Mitgliederversammlung
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 5 Beitrag
1. Die Mitglieder haben einen Beitrag zu leisten, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist unabhängig vom Zeitpunkt des
Eintritts/Austritts für das volle Jahr, jeweils spätestens zum 31. März zu zahlen.
Kulanzregeln sind möglich und werden vom Vorstand festgelegt.

3. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder
teilweise zu erlassen.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Diese tritt jährlich
mindestens einmal zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der
Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen einberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag mindestens
eines Drittels der Mitglieder unter Wahrung der Frist von 2 Wochen einberufen
werden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail, auf Wunsch
des einzelnen Mitgliedes auch schriftlich.

2. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, von der
Einhaltung der in Abs. 1 genannten Fristen abzusehen (außerordentlicher
Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände
hinzuweisen.

3. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge, die von der
Mitgliedsversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage
vorher beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig
gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmempfehlung
aufnehmen. Ist diese Frist nicht gewahrt, entscheidet der Vorstand über die
Aufnahme in die Tagesordnung.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen
Mitglieder tatsächlich erschienen sind. Mitglieder, die nicht erscheinen können,
haben die Möglichkeit, dem Vorstand einen Wortbeitrag (Video, Audio oder
Textform) zu den Tagesordnungspunkten zuzusenden. Die Mitgliederversammlung
entscheidet über die Berücksichtigung der Einsendungen.

5. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins,
wählt den Vorstand und 1-2 Kassenprüfer, nimmt den Jahresbericht und den
Bericht der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Mitglieder
gefasst.

6. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur
Versammlung erschienenen Mitglieder. Anträge zur Satzungsänderung müssen
mit einem Vorlauf von vier Wochen zur Mitgliederversammlung verschickt werden.

7. Anträge zur Tagesordnung können zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt
werden.

8. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen. Das Protokoll
ist von der bzw. dem Protokollführenden und von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung
beschließt geheime Abstimmung. Stimmberechtigt sind alle ordentliche Mitglieder
ab einem Alter von 14 Jahren. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der
bzw. des 1. Vorsitzenden (bei Abwesenheit die des bzw. der 2. Vorsitzenden) den
Ausschlag.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin bzw.
einem Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzenden. Vorstand im Sinne des §26 BGB
sind alle zuvor genannten. Sie sind je einzelvertretungsberechtigt.

2. Wenigstens ein Vorstandsmitglied wird zum Finanzvorstand gewählt. Er bzw. sie
ist u.a. verantwortlich für Finanzfragen und Buchführung.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt
bis zum Wechsel im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand kann auf jeder
Mitgliederversammlung vorzeitig neu gewählt werden. Anträge zur vorzeitigen
Neuwahl des Vorstandes müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
verschickt werden.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen.

5. Die Mitglieder und der Vorstand arbeiten unentgeltlich. Nachweisliche Ausgaben
zur Erfüllung übertragener Aufgaben werden aus Vereinsmitteln erstattet.

6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über die Vorstandssitzungen ist
Protokoll zu führen.

7. Der Vorstand kann Mitglieder und Nicht-Mitglieder beauftragen, im Namen des
Vereins zu handeln. Für Nicht-Mitglieder gilt §2 (3) dieser Satzung entsprechend.

8. Dem Verein gegenüber haftet der Vorstand nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der zur Versammlung
erschienenen Mitglieder.

2. Anträge zur Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung verschickt werden.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das
Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft des

öffentlichen Rechts zur Verwendung für die Förderung des kulturellen Lebens z.B.
durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Theater, bildende Kunst und
Literatur bzw. durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen
Bereichen zu übertragen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde am 06.04.2024 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und am
13.06.2024 durch den Vorstand gem. §10 angepasst. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Diese Satzung kann durch den Vorstand den Erfordernissen des BGB, des
Vereinsrechts (Amtsgericht) und der Gemeinnützigkeitsverordnung (Finanzamt)
angepasst und neu paraphiert werden, wenn dadurch die Rechte der
Mitgliederversammlung nicht eingeschränkt werden und die Zweckbestimmung des
Vereins vollinhaltlich erhalten bleibt.